Der Berater: Irreführende Berufsbezeichnungen verbieten
Stefan Albers, Versicherungs- und Rentenberater, Bundesverband der Versicherungsberater e.V. in
Vorsicht, Vermittler! - Die fiesen Tricks von Finanzberatern und Versicherungsvertretern
von Jens Hagen, Dörte Jochims und Thomas Schmitt
FinanzBuch Verlag, München, 1. Auflage 2014 (ISBN Print 978-3-89879-871-6)
http://www.m-vg.de/finanzbuchverlag/shop/article/3246-vorsicht-vermittler/Der Berater: Irreführende Berufsbezeichnungen verbieten
Für die knapp 300 Versicherungsberater im Lande wäre es wichtig, dass sie ihr Berufsfeld künftig vernünftig von den Vermittlern abgrenzen könnten. Der Bundesverband der Versicherungsberater fordert daher ein Verbot irreführender Berufsbezeichnungen. Dadurch könnte in der Branche für mehr Transparenz gesorgt werden.
Eine Vorlage dafür gebe es bereits in § 12 Absatz 4 im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG), stellt der Versicherungsberater Stefan Albers fest: „Berufsbezeichnungen, die den Begriff ‚Inkasso‘ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung ‚Rentenberaterin‘ oder ‚Rentenberater‘ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.“
Der Vorschlag von Albers lautet dementsprechend für die Gewerbeordnung und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG): „Berufsbezeichnungen, die den Begriff ‚Berater‘ enthalten, sowie die Berufsbezeichnung ‚Versicherungsberaterin‘ oder ‚Versicherungsberater‘ oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.“
Berater sind Versicherungsberater, Rentenberater oder Steuerberater. Diese arbeiten ausschließlich gegen ein Honorar, dürfen keine Provisionen von Finanzunternehmen entgegennehmen und in keiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Abhängigkeit zu Produktanbietern und Vermittlern stehen.
Albers hält zudem verbindliche Reglungen zur Offenlegung von Provisionen für notwendig. Es müsse zudem klargestellt werden, dass bei einer unabhängigen Beratung vollständig auf Gebühren, Provisionen oder andere Geldvorteile von Dritten verzichtet werde. So sei es beim behördlich zugelassenen Versicherungsberater in Deutschland bereits seit jeher.
Die EU-Vermittlerrichtlinie sollte künftig auch für angestellte Vermittler, Versicherungsunternehmen und weitere Vertriebsformen wie etwa Vergleichsportale gelten, findet Albers. Der Berufsverband BVVB unterstützt diesen Vorschlag, weil auch beim Versicherungsvertrieb über Ausschließlichkeitsvertriebe aus Verbrauchersicht die gleichen Transparenzgrundsätze gelten sollen, wie für die übrigen Versicherungsvermittler.