Autor Thema: VersicherungsJournal 01.09.09 Artikel zur Honorarberatung (AfW)  (Gelesen 384 mal)

Stefan Albers

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VersicherungsJournal 01.09.09 Artikel zur Honorarberatung (AfW)
« am: September 01, 2009, 09:47:59 Nachmittag »
Liebe Kollegen,
unter dem Link http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=101172
werden Positionen des AfW zur Honorarberatung und § 34 e GewO formuliert:
Zitat
Honorarberatung bei Verbrauchern freigeben
In seinen Wahlprüfsteinen spricht sich der AfW für eine Lockerung der Gewerbeordnung aus, so dass ein Versicherungsmakler nicht nur gewerbliche Kunden, sondern auch Verbraucher gegen Honorar beraten darf. Damit könnte es statt 150 Versicherungsberater sofort 35.000 neue provisionsunabhängige Berater geben, argumentiert der AfW.

Die FDP hält den Vorschlag schlicht für gut. Die SPD will den Vorschlag wohlwollend prüfen und findet die Ausweitung „in der Tat überlegenswert“. Auch Bündnis 90/Die Grünen halten den Vorschlag „in jedem Fall prüfenswert“. CDU und CSU halten sich dagegen mit einer Richtungsaussage zurück.

Ich habe mich daher entschlossen, für den BVVB hier direkt mit einem Leserbrief zu antworten: http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=101183&lbartikel=1
Zitat
Leserbrief vom 1.9.2009

 
Kein alternatives Vergütungsmodell für Makler
Im § 34e GewO sind die charakteristischen Merkmale des Versicherungsberaters fixiert, diese sind unter anderem:

Werbun

 
1. Beraten ohne wirtschaftlichen Vorteil von einem Versicherer. 2. Keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen. 3. Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen. 4. Außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Versicherungs-Unternehmen.

Ein Versicherungsmakler hingegen vermittelt Versicherungen gegen Courtage, die er vom Versicherer erhält; so das Geschäftsmodell. Damit hat er einen wirtschaftlichen Vorteil vom Verkauferfolg.

Beratungen sind meines Erachtens (nur) dann neutral, wenn sie ergebnisoffen sind, die Beratungszeit also nicht durch die Courtage „bezahlt“ wird. Und es steht doch vielen Maklern frei, ihre Zulassung nach § 34d zurückzugeben und eine neue nach § 34e als Versicherungsberater zu beantragen und ihre Tätigkeit zu ändern.

Neutral sein bedeutet dann aber auch konsequent auf (Bestands-)Provisionen zu verzichten. Nur dann ist der (Versicherungs-)Berater frei in seiner Entscheidung, auch bei der außergerichtlichen Vertretung gegenüber dem Versicherer.

Ein „Mischmasch“ aus Courtage und Beratungshonorar – je nachdem, wann mehr verdient wird – ist strikt abzulehnen. Die Versicherungsberatung ist kein „alternatives Vergütungsmodell“ für Versicherungsmakler.

Und nicht zuletzt das Bundesverfassungs-Gericht hat sich am 5.5.1987 (1 BvR 981/81) deutlich für den Versicherungsberater als Beruf ausgesprochen.


Stefan Albers, Präsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater

info@bvvb.de

 
« Letzte Änderung: September 03, 2009, 08:55:36 Vormittag von Albers »
Stefan Albers, Versicherungsberater u. Rentenberater

Moraing

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Re: VersicherungsJournal 01.09.09 Artikel zur Honorarberatung (AfW)
« Antwort #1 am: September 03, 2009, 02:33:12 Nachmittag »
Info des Kollegen Hans Krafft zur Kenntnis:

"Hallo allerseits,
noch eine Anmerkung zu diesem Thema: Aus Gesprächen mit mir bekannten Maklern, die die Honorarfrage überlegen, ergab sich interessanterweise auch die mögliche und wahrscheinlichen Vorgehensweise, dass ja niemand verbieten könne, neben dem Honorar auch noch die Courtage zu kassieren (also nicht nur
Bestandscourtage!) Denn Beratung gegen Honorar und Vermittlung gegen Courtage, das wäre doch besonders lukrativ! Da möglicherweise der Vorschlag des AfW nicht von "entweder" - "oder" spricht, sondern nur von der Freigabe, wäre - wenn umgesetzt - diesem Treiben Tür und Tor geöffnet. Passier übrigens m.W. auch im gewerblichen Bereich schon....
Schöne Grüße
Hans Krafft"

Mit freundlichen Grüßen
D. Moraing