siehe Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 19 Rn. 36
Die Frage beim 1. Mal war ob ein Makler nach der Auge und Ohr-Rechtsprechung im Lager des Versicherers steht, dies insbesondere wenn er einen speziell mit dem Versicherer entwickelten Rahmenvertrag zur Anwendung bringt. (Die Bedingungen hießen MP Cover)
Es kam dann 2014 zum Vergleich mit dem Haftpflicht-Versicherer, allerdings erst nachdem das Verfahren beim Oberlandesgericht in Frankfurt in der Berufungsinstanz anhängig war. (Daher auch mein Einwand „außergerichtlich“)
Beim zweiten Mal ging es um die Frage ob eine nicht in Deckung gegebene Sturmversicherung ein Maklerverschulden darstellt!
Sehr geehrter Herr Kutschera ich denke nicht, dass es sich um eine unerlaubte Rechtsberatung gehandelt hat.
Dies nur der Vollständigkeit halber!